Allgemeine Geschäftsbedingungen

die Firma materialboerse.de GmbH, Karl-Kellner-Str. 105J, 30853 Langenhagen
- im folgenden materialboerse genannt -  


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen zwischen der materialboerse und ihren Vertragspartnern.
 
1.2 Die Leistungen und Angebote der materialboerse erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners erkennt materialboerse nicht an. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
 
1.3 Die jeweiligen Leistungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform oder können per Telefax oder eMail geschlossen werden.
 
1.4 materialboerse verpflichtet sich, die Domain "materialboerse.de" zu betreiben, um einen Handelsplatz für Rest- und Überbestände an elektronischen Bauelementen anzubieten. materialboerse behält sich vor, die Web-Site und die bisherige Infrastruktur den aktuellen Anforderungen anzupassen und weiterzuentwickeln, um eine hohe Akzeptanz des Handelsplatzes zu erreichen. Aus Veränderungen der Web-Site und der Abläufe bei der Abwicklung der Geschäfte können die Vertragspartner keine Rechte herleiten.
 
1.5 Für die Käufer von elektronischen Bauteilen ist die Benutzung zur Zeit kostenlos. Käufer im Sinne dieser AGB sind Unternehmen, die auf dem Handelplatz Waren bestellen. materialboerse behält sich vor, aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Kostenbeitrag von den Käufern zu erheben. Sollte eine Änderung notwendig sein, so wird materialboerse die Vertragspartner rechtzeitig informieren.
 

 

2. Angebot, Vertragsschluss und Versand

2.1 Angebote der materialboerse sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von materialboerse schriftlich bestätigt sind.
 
2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte gegen materialboerse herleiten kann.
 
2.3 Die von materialboerse genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der materialboerse. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch materialboerse und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der materialboerse um die Zeit, in der der Käufer in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Käufer nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
 
2.4 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der Vertragspartner einen Änderungswunsch mündlich, kann materialboerse diesen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist dann verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
 
2.5 Nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die materialboerse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von materialboerse eintreten, sind von materialboerse auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
 
Sie berechtigen materialboerse, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
 
2.6 Kann materialboerse verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät materialboerse in Verzug, so kann der Vertragspartner von da an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen verlangen.
 
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit der materialboerse eingetreten ist oder bei nur leichter Fahrlässigkeit der materialboerse eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
 
2.7 Bei Versand geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch materialboerse übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen von materialboerse verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Lieferbereitschaft oder mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Vertragspartner auf diesen über.
 
2.8 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Nichterhalt einer Sendung ist der materialboerse spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzuzeigen.
 
2.9 Die Versand- und Verpackungskosten werden nach Aufwand berechnet und dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen der materialboerse unter Berücksichtigung fach- und handelsüblicher Gesichtspunkte. In der Regel erfolgt der Versand über UPS.
 
2.10 Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung, technischer Mängel oder unverlangt zugesandter Waren beruht.
 
2.11 Im Falle des Lieferverzuges durch den Vertragspartner ist materialboerse berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der Kaufvertragssumme geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
 

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Ab einem Warenwert von EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend) wird Vorauskasse inklusive Versandkosten mit dem Käufer vereinbart. Bei der Lieferung von Waren ins Ausland wird für jeden Warenwert mit dem Käufer Vorauskasse inklusive der Versandkosten vereinbart.
 
3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versandkosten ab Geschäftssitz der materialboerse zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der materialboerse genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
 
3.3 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. materialboerse ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Vertragspartners dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist materialboerse berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
3.4 Der Vertragspartner kann gegen Forderungen der materialboerse nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners aus anderen Vertragsverhältnissen mit materialboerse sind ausgeschlossen.
 
3.5 Die Ablehnung von Schecks behält sich materialboerse ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontspesen oder weitere Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
 
3.6 materialboerse ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
 

 

4. Zahlungsverzug

4.1 Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, kann materialboerse unbeschadet aller sonstigen Rechte die Bauteile zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
 
4.2 Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners vor, so ist materialboerse berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Schecks und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
 
4.3 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht an, so ist materialboerse berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, ohne zum Nachweis des Schadens verpflichtet zu sein. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum der materialboerse.
 
5.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Vertragpartners anzupassen, solange der Vertragspartner nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. Der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an materialboerse ab.
 
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere etwa bei Pfändung, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der materialboerse hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten, insbesondere in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, und mögliche Schäden haftet in vollem Umfang der Vertragspartner.
 
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist materialboerse berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch materialboerse liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
 
5.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner erfolgen stets für materialboerse als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum von materialboerse durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf materialboerse übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der materialboerse in diesem Fall unentgeltlich.
 

 

6. Haftung der materialboerse

6.1 materialboerse haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung,
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden;
b) unter Begrenzung auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden
aa) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten,
bb) für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen,
cc) für Personenschäden;
c) im übrigen begrenzt auf den Betrag der vertraglichen Vergütung je Schadensfall;
d) bei Datenverlust nur für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Sicherungskopien. Für die Erstellung von Sicherungskopien ist der Vertragspartner verantwortlich.

 
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
 
6.2 materialboerse haftet nicht für eine 100%-ige Verfügbarkeit der Domain "materialboerse.de". Es wird eine Verfügbarkeit von 95% angestrebt.
 

 

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels zweimal fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, die Rückgängigmachung des Erwerbsvertrages oder eine Herabsetzung des Erwerbspreises zu verlangen. Dies gilt auch, wenn für den Vertragspartner eine zweite Nachbesserung wegen des gleichen oder eines damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangels oder eine Nachbesserung wegen eines weiteren Mangels nicht zumutbar ist. Vom Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem an materialboerse vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Materialboerse hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
 
7.2 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners bleiben unberührt.
 

8. Schutzverletzungen

8.1 Die Vertragspartner haften für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, die sie im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf dem Handelsplatz "materialboerse" verursachen. Materialboerse wird von allen Ansprüchen Dritter freigestellt, die Dritte aufgrund von tatsächlichen oder angeblichen Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
8.2 Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass materialboerse gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt.
 
8.3 Die Vertragspartner haften gegenüber materialboerse für alle Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen aus Ziffer 8.1 ergeben.
 

 

9. Verschwiegenheit, Datenschutz

9.1 Soweit materialboerse im Rahmen der "materialboerse" personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird materialboerse geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen.
 
9.2 materialboerse verpflichtet sich ausdrücklich, die Informationen aus den Kaufverträgen geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter werden entsprechend verpflichtet.
 
9.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
 

 

10. Abtretung von Rechten

10.1 Der Vertragspartner kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der materialboerse abtreten.
 
10.2 materialboerse ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. materialboerse wird dafür Sorge tragen, dass dem Vertragspartner hieraus keine Nachteile entstehen. materialboerse ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet materialboerse weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Vertragspartner, und der Vertragspartner nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der materialboerse an.
 
10.3 Ein Wechsel des Vertragspartners seitens materialboerse ist zulässig. Für den Fall der Übernahme aller Pflichten durch einen Dritten hat der Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von vier Wochen nach bekannt werden des Wechsels des Vertragspartners ausgeübt werden. Danach besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
 

 

11. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die Rechtsbeziehung mit der materialboerse gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
11.2 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz der materialboerse. Gegenüber kaufmännischen Vertragspartnern (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Langenhagen als vereinbart.
 

 

12. Sonstiges

12.1 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
 
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
 
Stand: 05.07.2011